AGB

Lieferungs-und Zahlungsbedingungen der Firma Foto Baumann e.K

01. Allgemein

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Angebote und Verträge, die mit der Firma Foto Baumann e.K. (im Folgenden Auftragnehmer) geschlossen werden. Alle Leistungen und Pflichten der Vertragspartner basieren auf diesen AGB. Durch Auftragserteilung werden diese anerkannt.

02 . Angebote Auftragserteilungen und Vertragsschlüsse

Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle schriftlichen Angebote des Auftragnehmers 8 Tage ab Austellungsdatum. Der Vertrag kommt grundsätzlich mit der Terminbestätigung, der Bestätigung des Angebotes, oder der Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber und der vereinbarten Anzahlung sowie auch der mündlichen Auftragserteilung zustande. Der Auftragnehmer behält sich vor, gesonderte Leistungen ohne vorherige schriftliche Bestätigung anzubieten. In diesen Fällen kommt der Vertrag durch Annahme der Leistung unter zugrundelegung dieser AGB zustande. Als Annahme der Leistung gilt die Entgegennahme der Aufnahmedaten. Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Vereinbarung.

03. Termine

Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine möglichst einzuhalten. Termine sind stets schriftlich festzulegen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (oder z.B.auch behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers ( z.B unterbliebene oder nicht rechtzeitige Mitwirkung etc. ) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigt diesen das Erbringen der betroffenen Leistungen mindestens um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verzögerungen die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen entstehen, führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. (dies gilt auch für unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers)Kommt ein Aufnahmetermin aus Gründen nicht zustande, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, dann hat der Auftragnehmer das Recht, ein pauschales Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen. Kommt es Seitens des Auftraggebers in den letzten 14 Tagen vor dem Shootingtermin zu einer kurzfristigen Stornierung, so behält sich der Auftragnehmer vor, eine Zahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtsumme zu berechnen. Bei einer Absage 7 Tage vor dem Termin werden 75% fällig.  (Mindestens jedoch EUR 59.–)

04. Preise & Fälligkeiten

Alle Rechnungsbeträge sind ohne jegliche Abzüge sofort zahlbar – spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsstellung. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu erstellen. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler berechtigen den Auftragnehmer zur Korrektur auch bei bereits erstellten Rechnungen. Paketpreise und Honorare insbesondere bei Shootingaktionen sind grundsätzlich bis zum Fototermin bzw. spätestens beim Fototermin vollständig zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung Leistungen auszusetzen, wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist er nicht berechtigt, über die erbrachten Leistungen zu verfügen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht innerhalb des Fälligkeitstermins nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen.

05. Gestaltungsfreiheit und Mitwirkung des Auftraggebers

Im Rahmen des Auftrags besteht, soweit nichts anderes vereinbart, für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss des Shootings zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Auftragnehmer ausgewählt. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung des Auftragnehmers ausdrücklich an. Die Fotografie erfolgt überwiegend mit „available light“ (also mit vorhandenem Licht & Offener Blende – daraus resultierende Bildunschärfen und optisches Rauschen sowie gewisse Farbdifferenzen sind in Kauf zu nehmen. Macht der Auftraggeber Änderungswünsche geltend, so werden diese gesondert berechnet. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehören insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen und Daten, sowie die Erbringung notwendiger Mitwirkungsleistungen. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Texte oder Bilder zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese in einem gängigen, technisch üblichen digitalem Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den Materialien erhält. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein (oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein) stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von jeglichen Ersatzansprüchen(auch Dritter Personen) frei.

06. Mängel

Mängel sind stets vom Auftragnehmer zu beseitigen, insofern diese innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Abnahme beanstandet werden. Der Auftraggeber hat kein Recht, Nachbesserungen oder Erweiterungen durch einen anderen Dienstleister ausführen zu lassen und diese dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

07. Urheber- und Nutzungsrechte

Alle Aufnahmen sind geschützte Werke im Sinne des §2 I Nr.5UrhG.
Für alle Aufnahmearbeiten finden die Bestimmungen über den Dienstvertrag gem. §611 ff. BGB Anwendung. Für alle anderen Arbeiten (Fotoarbeiten etc.) gelten die Bestimmungen des Werkvertrags gem. §631 ff. BGB. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere urheberrechtliche Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Veräußerung von Bild- oder Nutzungsrechten an Dritte ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung & Vergütung möglich. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung (Homepage, Facebook / Instagram, Printmedien etc. ) zu verwenden. Der Auftragnehmer darf, sofern nicht anders vereinbart, den Auftraggeber auf seiner Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Auftragnehmer darf erbrachte Leistungen zu Demonstrationszwecken wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.  Die Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstiger Dritter Personen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard – und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
Für Privatkunden gilt : Nur durch den Erwerb der Aufnahmedaten dürfen Bilder selbst oder durch Dritte ausgedruckt werden. Gleiches gilt für das Anfertigen von weiteren Print & Fotoprodukten wie z.B. Leinenbilder, Kalender, private Fotobücher etc. sowie die Sicherung der Daten auf anderen elektronischen Medien. Eine Veröffentlichung der von uns erstellten Aufnahmen in kommerziellen Print & Online Medien (z.B. in Zeitungen, Publikationen oder Internetseiten etc.) bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Für den Privatgebrauch können Bilddateien zwar bearbeitet, zugeschnitten oder manipuliert werden – jedoch ist hierdurch grundsätzlich eine Veröffentlichung in jeglichen Medien ausgeschlossen.

08. Leistungen durch Dritte

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Nehmen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers geschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

09. Gewährleistung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit größter Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Muster, Gegenstände Objekte etc. sorgfältig zu behandeln. Diese müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust (Diebstahl) oder Feuer versichert werden. Nach Übergabe der fertigen Arbeit wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und solche dem Auftragnehmer umgehend mitteilen, wie es sich aus § 377 HGB ergibt. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, stehen ihm Rechte hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu. Das Recht zum Rücktritt und Schadenersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln unter den gesetzlichen Vorraussetzungen.
Ansprüche gemäß § 634 BGB wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der fertigen Arbeiten.

10. Haftung

Der Auftragnehmer haftet, sofern die Vereinbarung keine anders lautende Regelung trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seinerseits. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Mit der Bestätigung von Korrekturabzügen, durchgeführten Arbeiten und fertigen Arbeiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, sowie die Neuheit des Produktes kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Printprodukten nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für die Datenarchivierung verwendet der Auftragnehmer  Festplatten die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch die Übertragung der gelieferten Daten am Computer des Auftraggebers entstehen, leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

11. Bildnis- und Persönlichkeitsrechte

Personen, die auf Bildmaterial als Beiwerk erscheinen, haben keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Honorierung, solange diese nur die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung beiläufig erhöhen, nur bei Gelegenheit erschienen, und nicht aus der Anonymität herausgehoben werden. Die anwesenden & in den Fokus gerückten Personen werden vom Auftraggeber darüber informiert, dass sie evtl. auf Fotos dargestellt sind, die veröffentlich werden. Entsprechende Vereinbarungen sind seitens des Auftraggebers vorab mit den jeweiligen Personen zu treffen. Für Privatkunden werden entsprechende Einzelvereinbarungen über die Verwendung der Aufnahmen zu Ausstellungs & Referenzzwecken getroffen.

12. Sonstiges

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist das Filmen oder Fotografieren während eines Shootingtermins (im Studio oder on Location) durch Dritte Personen untersagt. Eine Mißachtung kann unter Umständen den sofortigen Abbruch des Shootings zur Folge haben. Es ist Auftraggeberseitig dafür Sorge zu tragen, daß der Auftragnehmer vor Ort fotografieren darf und dabei auch nicht durch Dritte in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird. Bei Fotoreportagen kann Auftragnehmerseitig nicht sichergestellt werden, dass alle Gäste abgelichtet werden. Der Auftragnehmer ist jedoch stets bemüht dies zu erreichen. Für die Dauer von 3 Jahren, ab dem Fototermin, bewahrt der Auftragnehmer die Aufnahmedaten auf freiwilliger Basis auf.  Die Archivierung ist nicht Teil des Auftrages – hierzu besteht auch keine Verpflichtung. Dem Auftraggeber wird empfohlen, von ihm erworbenen Daten in geeigneter Form zu sichern.

13. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Zugang zu Aufnahmedaten & deren Bestellung erhält einzig der Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Personen (z.B. durch Weitergabe des Links für die  Bildauswahl bzw.  den Download ). Die Prüfung dieser Berechtigung obliegt nicht dem Auftragnehmer.

14. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einer Einzelnen der bevorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Der Betriebssitz in Cham ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Cham 01.01.2015

Menu